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| Mieträder: Kein Schadensersatz von der Bahn
Fällt ein abgestelltes Mietfahrrad der Deutschen Bahn auf ein parkendes Auto, haftet die Bahn nicht für den dabei entstandenen Schaden. Die Bahn muss dem Besitzer des Autos aber den Namen des Mieters nennen.
Per Handy können Bahnkunden Fahrräder mieten und nach Ende der Mietzeit an einem beliebigen Standort abstellen. Den neuen Standort teilt der Kunde der Bahn wiederum per Telefonanruf mit. Im konkreten Fall hatte der Mieter eines Bahnfahrrades dieses im Frankfurter Stadtgebiet abgestellt. Anscheinend nicht besonders sorgfältig, beschwerte sich der Fahrer eines Mercedes bei der Bahn, denn das Rad ist umgefallen und hat mein Auto beschädigt. Von der Bahn verlangte er deshalb Schadensersatz. Doch die Frankfurter Richter schmetterten die Klage ab. Die Bahn ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch unsachgemäß abgestellte Mietfahrräder entstanden sind, urteilten sie. Denn eine Verpflichtung, alle abgestellten Räder auf Standsicherheit zu überprüfen, ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Das Gericht hat die Bahn aber dazu verurteilt, dem Mercedesfahrer den Namen des Mieters mitzuteilen, sagt Rechtsanwältin Daniela Sämann. Der Autobesitzer kann dann versuchen, seine Forderung beim Mieter durchzusetzen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 30 C 1382/04-47
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| Unfall auf dem Arbeitsweg
Fast täglich steigen Millionen Deutsche in ihr Auto, um zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren und nach der Arbeit wieder zurück nach Hause. Kommt es auf dem Hin- oder Rückweg zu einem Unfall, so übernimmt im Allgemeinen die gesetzliche Unfallversicherung den Personenschaden. Dass dieser Schutz schnell riskiert werden kann, ist bekannt, aber kaum jemand kennt die genauen Bedingungen.
So kann es z.B. den Versicherungsschutz kosten, wenn jemand aus privaten Gründen von einem anderen Ort als sonst zur Arbeit aufbricht und der zurückzulegende Weg wesentlich weiter ist als üblicherweise (Az.: B 2 U 33/00R).
Warum und wann vom direkten Weg zur Arbeit abgewichen werden kann, ohne den Versicherungsschutz zu gefährden, hat die Rechtsprechung genau definiert, und zwar wenn: die Kinder der Versicherten wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen sind mit Arbeitskollegen ein Fahrzeug benutzt wird (Fahrgemeinschaft) dies auf Veranlassung des Arbeitgebers geschieht.
Wer nun auf dem direkten Weg zur Arbeit einen Stopp macht, um beispielsweise ein Brötchen oder eine Zeitung zu kaufen, ist während des Überquerens der Straße sowie auf dem Fußgängerweg unfallversichert. Erst bei Betreten des Ladens endet der Versicherungsschutz, weil dann das private Interesse Vorrang hat. Sobald der Versicherte den Laden aber wieder verlässt und zum Auto zurückgeht, gilt der Versicherungsschutz wieder.
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Straßenbehörde haftet nicht für Unfall auf nassem Gras
Gerät ein Autofahrer nach dem Mähen des Fahrbahnrandes auf nassem Grasschnitt ins Schleudern und landet mit seinem Fahrzeug im Graben, muss die öffentliche Hand meist nicht für den Schaden aufkommen.
Im konkreten Fall ist eine Autofahrerin auf einer Landstraße in Nordhessen verunglückt. Mit ihrem Wagen war sie auf nassem Grasschnitt ins Schleudern geraten. Einige Stunden zuvor hatte ein Arbeitstrupp der Straßenmeisterei das Gras am Fahrbahnrand abgemäht. Das Schnittgut lagerten die Arbeiter am Fahrbahnrand ab doch bei einem kurz darauf einsetzenden Unwetter wurde es auf die Straße geweht. Das Gras hätte sofort beseitigt werden müssen, begründete die Autofahrerin ihre Klage, das Land muss deshalb für die Schäden aufkommen. Doch die Richter wiesen die Klage ab. Bei dem Unfall hat sich ein allgemeines Risiko verwirklicht, urteilten sie. Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet gewesen, dass Schnittgut direkt nach dem Mähen auch zu beseitigen. Außerdem hätten die Arbeiter den Streckenabschnitt kurz nach Beginn des Unwetters noch einmal kontrolliert. Damit ist die Behörde ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen, sagt Rechtsanwal Kai Steinle. Der Verkehrsrechtler: Die Gerichte betonen stets, dass an Sicherungsmaßnahmen keine überspannten Erwartungen gestellt werden dürfen. Im Zweifelsfall bedeutet das für Autofahrer: Langsam fahren.
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 15 U 132/0
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| Das Ziel vor Augen haben dies ist nicht nur im Leben wichtig, sondern auch beim Autofahren. Mit Navigationssystemen heutzutage kein Problem mehr, im Gegenteil, wer weiß wo es langgeht, färt meist entspannter und sicherer. aufgrund dieser Erfahrung legen sich immer mehr Autobesitzer einen technischen Wegweiser zu: Allein bei BMW sind die Absatzzahlen seit 1995 jährlich um 250 Prozent gestiegen. |
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Kurzer Blick auf Straßenkarte erlaubt
Autofahrer dürfen während der Fahrt kurz auf eine neben ihnen liegende Landkarte blicken. Verursachen sie dadurch einen Unfall, verlieren sie nicht den Schutz ihrer Vollkaskoversicherung.
Während der Fahrt auf einer Autobahn blickte der Fahrer eines Mercedes kurz auf die auf dem Schoß seiner Beifahrerin liegende Straßenkarte. Dabei geriet der Wagen ins Trudeln und streifte mit der rechten Seite zweimal die Leitplanke. Das Fahrzeug war danach ein Fall für den Schrottplatz. Doch die Vollkaskoversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung: Wer als Autofahrer während der Fahrt auf eine Karte blickt, handelt grob fahrlässig. Damit entfällt der Versicherungsschutz.
Das sahen die Aschaffenburger Richter anders: Wer nur einen kurzen Blick auf eine Straßenkarte wirft, handelt nur leicht fahrlässig, urteilten sie. Sonst würde der Versicherungsschutz bei jeder kleinen Unaufmerksamkeit entfallen. Wenn die Versicherung aber schon nicht mehr einspringt, weil der Fahrer etwa kurz auf das Autoradio oder in den Rückspiegel blickt, würde das einer Vollkaskoversicherung ihren Sinn und Zweck absprechen. Rechtsanwalt Peter Muth warnt aber vor allzu sorglosem Verhalten beim Autofahren: Die Richter haben betont, dass Autofahrer grob fahrlässig handeln, wenn sie beispielsweise Gegenstände aus dem Fußraum aufheben oder sich während der Fahrt nach hinten umdrehen. Dann braucht die Versicherung nicht zu zahlen.
Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 3 O 266/04
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Pkw im Autozug beschädigt Bahn übernimmt die Hälfte der Reparatur
Kein schöner Zug: Die Bundesbahn zahlt einem Autobesitzer normalerweise keinen Cent für die Reparatur, wenn beim Verladen oder der Fahrt mit einem Autoreisezug sein Pkw beschädigt wird. Das ist so in den Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung festgelegt, auf die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn vorsorglich hingewiesen wird.
Doch trotz dieser scheinbar eindeutigen Rechtslage ist es jetzt einer Berliner BMW-Fahrerin gelungen, in einem rechtskräftigen Vergleich mit der Bahn auf einen beachtlichen Teil ihrer Kosten zu kommen. Die Frau war mit dem Autoreisezug von der Bundeshauptstadt in die Bayerische Metropole unterwegs, wobei das Malheur mit ihrem Fahrzeug passierte. Vor dem Charlottenburger Amtsgericht bestritt sie glaubhaft, von dem gesetzlich festgelegten Haftungsausschluss gewusst zu haben. Als normaler Verbraucher sei sie davon ausgegangen, dass bei der zusammen gebuchten Kombination von Personenbeförderung und Autotransport das Fahrzeug ebenso geschützt sei wie die Bahnfahrgäste. Die Deutsche Bahn hat nämlich versäumt, meine Mandantin vor Reiseantritt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Schäden an den Fahrzeugen, die während des Transports auftreten, nicht ersetzt werden, erklärte ihr Anwalt Steffen Liebl von der Münchener Kanzlei CLLB vor Gericht. Und was für die eine Frau gilt, trifft natürlich auch für alle anderen mit ihren Fahrzeugen je zu Schaden gekommenen Autozug-Reisenden zu.
Die Bahnvertreter ahnten spätestens in diesem Augenblick offenbar Schlimmes und lenkten umgehend ein. In dem anschließenden gerichtlichen Vergleich gestanden sie der Frau die Hälfte der Reparaturkosten zu. Dadurch wurde der Prozess abgebrochen, bevor eine richterliche Entscheidung mit Sicherheit weitreichende Konsequenzen für alle Kunden der DB Auto Zug GmbH gehabt hätte, resümiert Rechtsanwalt Liebl.
Charlottenburger Amtsgericht, Az:. 234 C 215/04
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