Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen und Prospektbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines

Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck

der Verbreitung.

 

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss

abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf

einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit

Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb

der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

 

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw.

der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge

hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

 

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten

hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den

Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden

Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die

Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

 

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen in gleicher

Weise wie Anzeigen-Millimeter einbezogen.

 

6. Die Aufnahme von Anzeigen und Prospektbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten

Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann,

wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Prospektbeilage in

bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der

Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt worden ist.

Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies

der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und

nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen

Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit

dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Der für die Kenntlichmachung

erforderliche Raum ist Teil der Anzeige und geht in die zu bezahlende Abnahmemenge

ein.

 

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen

eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder

der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen, sachlich gerechtfertigten

Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder

behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag

unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen

oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag

erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen,

die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils

der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,

werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber

unverzüglich mitgeteilt.

 

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen

oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete

oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz

an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im

Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

 

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder

bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung

oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der

Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte

angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht

einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder

Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver

Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter

Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen;

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind

beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende

Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Alle Haftungsausschlüsse

und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüchen gelten nicht

bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle von Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines

Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens

zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr

haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit

von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die

Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren

Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen

müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier

Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber

Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, in Textform (§ 126b BGB) – geltend

gemacht werden.

 

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber

trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.

Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der

Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

 

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der

Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

 

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten

berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des

laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/oder für die restlichen

Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der

Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während

der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne

Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung

des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge

abhängig zu machen.

 

14. Der Verlag liefert auf Wunsch ab einem Volumen von 50 mm mit der Rechnung

einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang der Anzeige dienen als Beleg der

Andruck des erschienenen Motivs, Anzeigenausschnitte oder vollständige Belegnummern.

Zusätzliche Belege können nur gegen einen Unkostenbeitrag erstellt

werden. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine

rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und

Verbreitung der Anzeige.

 

15. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen sowie für vom

Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich

vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

 

16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen

ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt

des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste

oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine

Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen

Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein

zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis

50.000 Exemplaren 20 v. H

100.000 Exemplaren 15 v. H.

500.000 Exemplaren 10 v. H.

bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H.

beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen,

wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage

so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom

Vertrag zurücktreten konnte.

 

17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige

Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe

und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen

Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen

aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.

Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet

zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt

werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers

zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 1.000 g)

überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind

von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.

Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den

Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/

Kosten übernimmt.

 

18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber

zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des

Auftrags.

 

19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen

Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche

des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich

der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz

oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im

Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich

des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.