Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen und Prospektbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck
der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf
einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit
Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb
der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw.
der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge
hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten
hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die
Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen in gleicher
Weise wie Anzeigen-Millimeter einbezogen.
6. Die Aufnahme von Anzeigen und Prospektbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten
Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann,
wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Prospektbeilage in
bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt worden ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies
der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und
nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit
dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Der für die Kenntlichmachung
erforderliche Raum ist Teil der Anzeige und geht in die zu bezahlende Abnahmemenge
ein.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen
eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder
der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen
oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag
erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils
der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen
oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete
oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz
an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im
Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der
Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte
angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder
Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter
Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende
Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Alle Haftungsausschlüsse
und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüchen gelten nicht
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren
Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen
müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier
Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber
Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, in Textform (§ 126b BGB) – geltend
gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der
Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der
Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/oder für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während
der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
14. Der Verlag liefert auf Wunsch ab einem Volumen von 50 mm mit der Rechnung
einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang der Anzeige dienen als Beleg der
Andruck des erschienenen Motivs, Anzeigenausschnitte oder vollständige Belegnummern.
Zusätzliche Belege können nur gegen einen Unkostenbeitrag erstellt
werden. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und
Verbreitung der Anzeige.
15. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich
vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen
ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt
des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste
oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine
Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein
zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis
50.000 Exemplaren 20 v. H
100.000 Exemplaren 15 v. H.
500.000 Exemplaren 10 v. H.
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen,
wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage
so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom
Vertrag zurücktreten konnte.
17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe
und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen
Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen
aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.
Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet
zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt
werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers
zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 1.000 g)
überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind
von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.
Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den
Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/
Kosten übernimmt.
18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des
Auftrags.
19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche
des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im
Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.