Niemals blind losgehen

Zebrastreifen zum Schutz der Fußgängerinnen und Fußgänger

Dickstrichketten sollen mehr Sicherheit für Schwächere gewährleisten. Wovon ist die Rede hier? Nun, Dickstrichkette ist der ehemalige amtsdeutsche Begriff für Zebrastreifen. Amtlich heißen die Zebrastreifen heutzutage Fußgängerüberweg (FGÜ). Sie dienen einer gesicherten Straßenüberquerung.

Der Vorrang von zu Fuß Gehenden im Bereich von Zebrastreifen vor anderen Verkehrsteilnehmenden ist jedoch erst seit dem Jahr 1964 gesetzlich festgeschrieben. Dieses Vorrecht ist in § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. In den 1950er-Jahren wurden die heutigen Zebrastreifen in Hamburg unter der Bezeichnung Dickstrichkette eingeführt. Begleitet wurde diese Maßnahme von einer Initiative des Hamburger Abendblatts: Die Tageszeitung vergab sogenannte Gutpunkte an Autofahrende, die sich an den Fußgängerübergängen besonders rücksichtsvoll verhielten. Die so Ausgezeichneten bekamen einen Sticker mit einem Zebra darauf, den man aufs Auto kleben konnte. Das Zebra stand dabei für die Abkürzung „Zeichen Eines Besonders Rücksichtsvollen Autofahrers“ – kurz ZEBRA. Die schwarz-weiß gestreifte Pferdegattung war also nicht – wie mitunter irrtümlich angenommen – Namensgeber für die Fußgängerüberwege. Die Zahl der Zebrastreifen in Deutschland ist nicht bekannt, liegt jedoch deutlich unter der Zahl der Ampelanlagen, die mit ca. 68.000 angegeben wird. Berlin hat etwa 2.200 Ampelanlagen und 400 Zebrastreifen.

Welche Regeln bestehen am Zebrastreifen? Verkehrsteilnehmende, die mit einem Fahrzeug auf einen als Zebrastreifen gekennzeichneten Überweg zufahren, müssen schon anhalten, wenn eine Person zu Fuß oder im Rollstuhl an dieser Stelle erkennbar die Fahrbahn überqueren möchte. Genau besagt die Vorschrift, dass Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit an Zebrastreifen heranfahren dürfen und gegebenenfalls bereits zu warten haben, wenn sich Personen dem Überweg nähern. Das bedeutet im konkreten Einzelfall, dass Autofahrende schon anhalten müssen, wenn eine Person nur auf einen solchen Überweg zugeht. Ein Fußgängerüberweg dient dem besonderen Schutz von Personen im Straßenverkehr, die zu Fuß unterwegs sind und eine Straße passieren wollen. Um diesen Schutz der „schwächeren“ Verkehrsteilnehmenden sicherzustellen, fordert der Gesetzgeber von Kraftfahrenden an den FGÜ besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht.

Wer gegen dieses Gebot verstößt, dem drohen ein Bußgeld und bis zu vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Laut Bußgeldkatalog riskiert eine Strafe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg, wer nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfährt, den ein Zufußgehender passieren will. Ein Bußgeld in gleicher Höhe plus ein Punkt in der „Verkehrssünderkartei“ drohen, wenn man nicht das Überqueren eines Fußgängerüberwegs ermöglicht, obwohl ein Mensch zu passieren beabsichtigt. Ein Autofahrender darf außerdem erst weiterfahren, nachdem er sich vergewissert hat, dass keine weiteren Personen den Überweg benutzen wollen. Ferner sollen Kraftfahrende in Stausituationen immer den Fußgängerüberweg freihalten. Zudem ist es untersagt, in seiner Nähe zu überholen. Halten oder Parken auf einem Fußgängerüberweg sowie Parken vor einem Zebrastreifen mit weniger als fünf Meter Abstand zu diesem kann mindestens 20 bzw. 40 Euro kosten, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender auch mehr.

Auch an Zebrastreifen kommen Menschen zu Schaden. Doch ein Ort mit Zebrastreifen ist weitaus sicherer als ein Ort ohne. Zu Fuß Gehende haben am Fußgängerüberweg Vorrang – das bedeutet aber nicht, dass sie sich blind darauf verlassen können, dass Personen mit dem Fahrrad oder Auto am Zebrastreifen anhalten (= Problem der „Scheinsicherheit“). Auch Menschen zu Fuß müssen Vorsicht walten lassen: Warten Sie daher, bis Radfahrende und Autofahrende angehalten haben, um dann den Fußgängerüberweg zu überqueren. Blicken Sie dem Autofahrer möglichst in die Augen, bis sie das Gefühl haben, sicher registriert worden zu sein. Nach § 25 Abs. (3) StVO muss ein Fußgängerüberweg auch benutzt werden, wenn dieser vorhanden ist.

Achtung Radfahrende

Radfahrende sind im Irrtum, wenn sie annehmen, sie dürften fahrend einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überqueren wie zu Fuß Gehende oder Rollstuhlfahrende. Der Vorrang gilt nur, wenn die Radelnden absteigen und das Fahrrad schieben. Dann gelten sie als Fußverkehr. Wer auf dem Fahrrad fahrend beim Überqueren eines Zebrastreifens einen Unfall verursacht, kann dafür eine Mitschuld zugesprochen werden. Auch radfahrende Kinder genießen auf dem Zebrastreifen kein Vorrecht. Das heißt: Nur, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben, sind sie zu Fuß unterwegs und haben damit Vorrang. In Paragraf 3 Absatz 2a der StVO ist jedoch von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder die Rede. Das bedeutet: Autofahrende müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist.

Foto: Pixabay
 

0